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Allgemeine Geschäftsbedingungen METALLsolar GmbH

Stand 01/2024

  1. Allgemeines
  2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegen Bestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit schriftlich widersprochen.
  3. Schriftliche Vereinbarungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

  1. Angebot und Vertragsabschluss
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht in unseren Angeboten ausdrücklich eine anders lautende schriftliche Vereinbarung enthalten ist. Dieses gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
  3. schriftlich bestätigte Aufträge und Bestätigungen können nur innerhalb von höchstens drei Werktagen nach Zugang der schriftlichen Bestätigung geändert werden, außer bei Maßanfertigungen. Diese sind nicht abänderbar. Etwaige Kosten für die Änderung der bestellten Leistung gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Besteller gemachten Angaben, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Typen, Maße, Teilmaße und Farben.
  5. Preisänderungen bleiben vorbehalten, falls seit dem Bestelltermin 4 Monate vergangen sind, auch bei Festpreisen. Diese zeitliche Einschränkung entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder ein Dauer-Schuldverhältnis vorliegt.
  6. Technische und gestalterische Abweichung von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-, Material- und Beschaffenheits- Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

Ausstellungsstücke dienen vorwiegend der Darstellung des Designs und sind für die zu liefernde Ausführung unverbindlich.

  1. Behördliche oder sonstige erforderliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Sofern die Beschaffung von Genehmigungen uns beauftragt, ist: Sonstige ggf. geforderte Anträge oder Berechnungen, die nicht ausdrücklich in unseren Angeboten aufgeführt sind z. B. separater Entwässerungsantrag, Berechnung von Abstandsflächen, Wärmebedarfs- Berechnungen oder – Nachweis o.ä. stellen zusätzliche Leistungen dar und werden ggf. separat berechnet.
  2. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen und entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen zu verlangen.
  3. Verkaufsangestellte des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Die mit der Vermittlung des Auftrages beauftragten Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Besteller kann nicht mit befreiender Wirkung an den Vertreter leisten.
  5. Alle Preise verstehen sich ab Niederlassung des Verkäufers, sofern nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind.

III. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die vom Besteller gewünschten Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung und werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für deren Einhaltung wird jedoch nicht übernommen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang sämtlicher für die Durchführung erforderlichen Unterlagen, auch der ggf. zur Genehmigung vorgelegten Konstruktionszeichnungen und/oder Auftragsbestätigungen beim Verkäufer. Voraussetzung für die Einhaltung unserer Lieferfrist ist der termingerechte Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Auftragsunterlagen (Baugenehmigung, genehmigte Zeichnungen, Meterrisse usw.) sowie die Ermöglichung der rechtzeitigen und ungehinderten Maßaufnahme.
  2. Alle Liefertermine stehen unter Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferung ist immer zulässig, wobei sich jede Teillieferung rechtlich als gesonderte Erfüllung darstellt, die sämtliche Gewährleistungs-, Rüge- und sonstige Fristen in Lauf setzt.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs-Schwierigkeiten, Streiks, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Leistungsverzug befinden. Der Besteller ist in anderen Fällen erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist von 3 Monaten einräumt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Lieferung, bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme oder – bei Bringschuld – mit der Annahme nach dem angegebenen Tag länger als 14 Tage in Rückstand, so sind wir nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Ab- bzw. Annahme zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letztgenannten Fall können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises als Entschädigung verlangen. Das Recht des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen, bleibt dadurch unberührt.

  1. Versand und Gefahrenübergang
  2. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zweck der Versendung unser Lager verlassen hat.
  3. Bei direkter Anlieferung durch uns erfolgt der Gefahrenübergang ab Grundstücksgrenze des Käufers.
  4. Wird der Versand oder die Anlieferung durch den Käufer verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur nach schriftlichem Antrag des Kunden auf Kosten des Käufers.
  5. Die Abnahme der Leistung hat innerhalb einer Woche nach Fertigstellung zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist sind auch in sich abgeschlossene Teile der Leistung abzunehmen.

  1. Ausführungs- und Montagebedingungen
  2. Der Schutz der Oberflächen eingebauter Elemente ist bauseits unmittelbar nach der Montage vorzunehmen.
  3. Vor und während der Ausführung der Montagearbeiten ist uns zur Lagerung ein verschließbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig oder auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere Ausbau vorhandener Konstruktionen und deren Abtransport und Beseitigung, Stemm-, Maurer- und Beiputzarbeiten, Abdichtung der Bauanschlüsse (z. B. Versiegelung, Beiputz) oder sonstige Zusatz- und Anschlussprofile, Rollladen-Nebenarbeiten (z.B. Erneuerung von Wellen, Gurten, -wicklern, Lager, Isolierungen), Reinigungsarbeiten an von uns eingebauten Elementen, deren Verschmutzung nicht von uns verursacht wurde, sowie nicht vorhersehbare erschwerte Montagebedingungen.
  5. Kann die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wobei er auch für das Verhalten anderer an seinem Bauvorhaben tätige Unternehmer einzustehen hat, so hat er uns die Kosten einschließlich der Lohnkosten für die vergebliche und zusätzliche Anfahrten zu erstatten. Ist der Auftrag nur teilweise durchführbar, so gilt die Durchführung insoweit als selbstständiges Geschäft; insbesondere hat der Besteller eine Teilabrechnung zu begleichen. Wir sind berechtigt, erst danach die Restarbeiten auszuführen und evtl. Lagerungskosten zu berechnen.
  6. Mit Abschluss der Montage bitten wir formell um Abnahme der Arbeiten und Dokumentation auf dem Montagebericht unserer Monteure. Auch eine ggf. vereinbarte formelle Abnahme wird zum Zeitpunkt der Fertigstellung hiermit beantragt. Diese ist mit unseren Monteuren (zur Abnahme handlungsbevollmächtigt) durchzuführen, spätestens aber durch diesen Antrag innerhalb von 12 Tagen nach Beendigung der Montage. Die Benutzungsnahme der eingebauten Konstruktionen gilt als Abnahme.

  1. Gewährleistung und Haftung
  2. Bei Lieferung, einschließlich Montage durch uns, geht die Haftung jedes einzelnen eingebauten Elementes auf den Besteller über.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von drei Tagen nach Lieferung möglichst schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller längere Gewährleistungsfristen zusagt; letztere sind allein gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, soweit keine anderweitige schriftliche Individualabrede besteht.
  4. Bei begründeter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl zweimal verlangen, dass:
  5. a) der Käufer das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns zurückgibt, ggf. frachtfrei an uns einsendet,
  6. b) der Käufer das schadhafte Teil bereithält und ein von uns beauftragter Techniker beim Käufer die Reparatur vornimmt.

Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderem, von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden soll, werden wir diesem Verlangen nachkommen, jedoch nur unter gesonderter Berechnung von Reisezeit und –kosten zu unseren Standardsätzen.

  1. Bei fristgerechter, berechtigter Beanstandung liefern wir nach unserer Wahl unbeschadet der vorstehenden Ziff. VI. 3 kostenlos Ersatz oder nehmen Nachbesserungen vor. Hierfür steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Alle weiteren Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, insbesondere auf Folgeschäden wirtschaftlicher Art, gleich welcher Art und welchen Umfangs, werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
  2. Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
  3. Sämtliche vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Werksverträge, wobei die Gewährleistungsfrist sich nach dem BGB richtet.
  4. Nach VOB/B 2002 § 13.4 bieten wir Ihnen bei maschinellen und elektrotechnischen/elektrotechnischen Anlagen oder Teilen davon, b. B. Wechselrichter, Trenn-, Verbindungs- und Kontrolleinrichtungen, Türschließer, Elektroöffner, motorische Betätigungen, Beschläge, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, kostenpflichtige Wartungen für die Dauer der Verjährungsfrist von vier Jahren an. Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Auf Wunsch führen wir Wartungen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist gegen Berechnung aus. Fordern sie hierzu unser Angebot an.
  5. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder unsere Produkte weiterverarbeitet, so entfällt jede Gewährleistung.
  6. Ist die Beseitigung der Mängel unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von uns verweigert, so kann der Besteller lediglich Minderung der Vergütung verlangen. Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist. Die Minderung kann auch verlangt werden, wenn die Nachbesserung fehlschlägt.
  7. Für die bei der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche entstehenden Schäden an anderweitigen Bauteilen haften wir nicht.
  8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend unsere Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschutz-Sicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

Haften wir aus einer übernommenen Garantie oder aus einem von uns zu vertretenden Sachmangel, so erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ohne Berechnung nach den zuvor ausgeführten Bedingungen.

Etwas anderes gilt dann, wenn weder ein Anspruch aus einer von uns übernommenen Garantie besteht, noch die Voraussetzungen einer Sachmangelhaftung vorliegen. Wir weisen darauf hin, dass unsere Montage-, Betriebs-, Wartungs- und Prüfvorschriften einzuhalten sind und, dass Einstellarbeiten in der Regel Wartungsarbeiten darstellen und deswegen weder einer Garantie noch einer Sachmängelhaftung unterliegen. In diesem Fall erteilt der Auftraggeber uns den Auftrag solcher Einstellungs- und Wartungsarbeiten durch seine Anforderung gegen Berechnung auszuführen. Die jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze für unsere Mitarbeiter incl. Fahrzeit sowie Fahrt- und Materialkosten können bei uns angefragt werden. Für Montageleistungen unserer Vorlieferanten gelten ggf. abweichende Verrechnungssätze.

VII. Abtretung

Ansprüche (außer Geldforderungen), die sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen. Erwirbt der Käufer/Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer/Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren.

Zur Sicherung der Forderung gegen den Erwerber tritt dieser sämtliche, ihm gegenüber Banken und sonstigen Geldinstituten zustehende Forderungen, an uns ab.

  1. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder be- und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen und Rangstellen abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers/Auftraggebers eingebaut, so werden schon jetzt, die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor Restforderung abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
  3. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
  4. a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver- und Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen;
  5. b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftragsgebers zu verlangen, ohne, dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne, dass wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten;
  6. c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
  7. d) die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware, trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweisen.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung / Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, sie zu verwenden oder einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
  9. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufwendung des Zugriffs und Abhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  10. Der Besteller bestätigt ausdrücklich durch seine Unterschrift auf der Bestellung, dass uns für alle rückwärtigen, gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen und Leistungen die Eigentumsvorbehälte in umfassender Form (einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrent- und Saldoklausel) zustehen.

  1. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, so dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur Erfüllung halber unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen.
  4. Gerät der Käufer/Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens, vorbehalten.
  5. Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn die Ansprüche rechtskräftig oder unstreitig sind.
  6. Zurückbehaltungsrecht sowie Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers/Auftraggebers (gleich aus welchem Rechtsgrund) sind ausgeschlossen.

  1. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind, sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

  1. Handelskauf

Bei einem Handelskauf durch uns sind wir von den Obliegenheiten des §§377, 378 HGB befreit. Diese Befreiung gilt nicht bei einem Handelkauf anderer bei uns.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.Erfüllungsort ist Warstein                                                           

  1. Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Warstein. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten wird das AG Warstein / LG Arnsberg (streitwertabhängig) als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art vereinbart.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EGK und EAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII. Teilnichtigkeit – salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.

XIV. Datenschutz

Der Kunde oder Käufer hat davon Kenntnis, dass seine Daten gespeichert werden. Von einer gesonderten Benachrichtigung nach Bundesdatenschutzgesetz (§§ 26 ff.) wird abgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Bedingungen der Fa. METALLsolar GmbH:

  1. Die Gebäudestatik ist, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, bauseits zu überprüfen und, sofern erforderlich, bauseits zu verstärken.
  2. Modultyp: Je nach Verfügbarkeit behalten wir uns vor ggf. andere Modulleistungen zu liefern. Die Abrechnung erfolgt über den vereinbarten kWp-Preis.
  3. Fabrikat der Module und Wechselrichter: Je nach Verfügbarkeit behalten wir uns vor ggf. gleichwertige Module und Wechselrichter anderer Fabrikate einzusetzen. Preisänderungen ergeben sich dadurch nicht. Sollen andere als die angebotenen Fabrikate ausdrücklich ausgeschlossen werden, so ist dies bei der Beauftragung durch den Besteller besonders schriftlich zu vereinbaren
  4. Sofern nicht ausdrücklich aufgeführt, sind folgende Leistungen, sofern erforderlich, nicht im Angebotspreis enthalten und werden ggf. separat berechnet:
  5. a) Einrichten eines Zählerfeldes zur Montage des Zählers ggf. mit Gehäuse.
  6. b) Netztrennstelle
  7. c) Entkopplungsschutz (Oberspannungs-, Unterspannungs- und Frequenzschutz)
  8. d) Blitzschutz in jeglicher Form
  9. Unebenheiten in Dachflächen: Bei der Montage erfolgt die Ausrichtung nach den vorhandenen Dachunterkonstruktionen mit konstanter Abstandshöhe (starre Konsolen). Im Dach oder in der Unterkonstruktion bereits vorhandene Unebenheiten können ggf. nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden und dadurch u. U. stärker hervortreten. Dies ist für die Funktion der Photovoltaikanlage unerheblich und stellt daher keinen Reklamationsgrund dar.

Sofern individuelle Höhenausrichtung gegen Zulage gewünscht, ist dies bei der Bestellung schriftlich zu vereinbaren; wenn nachträglich (nach Montage der Unterkonstruktion) Änderungen gewünscht werden, erfolgen diese Arbeiten gegen zusätzliche Berechnung. Wir empfehlen bauseitige Kontrolle vor Montage der Module.

  1. Rentabilitäts- und Prognoseberechnungen (mündlich oder schriftlich) beruhen auf derzeitigem Wissensstand, können örtliche Einflüsse nicht oder nicht langfristig berücksichtigen und sind stets unverbindlich. Wir empfehlen Einsicht in unsere „öffentlichen“ Anlagen mit Werten aus der Vergangenheit zu nehmen (www.metallsolar.de).

Weiterhin können wir keine Gewähr für Gültigkeit von Vereinbarungen und Angaben übriger Beteiligter (z. B. Netzbetreiber, Genehmigungs-, Aufsichts- und Überwachungsbehörden) übernehmen. Technische Ausführungen entsprechen stets den Bestimmungen zum Bestellzeitpunkt. Ändern sich diese, beliebig ob vor oder nach der Inbetriebnahme, sind hierdurch sich ergebende Mehrkosten vom Besteller zu tragen.